ABuZ
Beschäftigungsmodelle
Der Bereich Arbeit, Beschäftigung und Zuverdienst (ABuZ) stellt ein Angebot im Rahmen der Teilhabe am gesellschaftlichen und am Arbeitsleben dar.
Folgende Beschäftigungsmodelle bieten wir an:
Klassischer Zuverdienst ohne Regelfinanzierung
- 35 Plätze
- Tätigkeit maximal 15 Wochenstunden
- Ohne Regelfinanzierung aus dem SGB II, SGB V und SGB XII
- Auftragsabhängige Beschäftigungsmöglichkeit
- Zahlung einer Motivationszuwendung in Höhe von 2,00 Euro/Stunde
Zuverdienst - Status EU-Rente
- 24 Plätze über § 75 Abs. 3 SGB XII
- Tätigkeit maximal 15 Wochenstunden
- Finanzierung über Eingliederungshilfen
- Gesetzliche Grundlage SGB XII
- Dokumentation über IBRP / Hilfeplan
- Zahlung einer Motivationszulage in Höhe von 2,00 Euro/Stunde
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung / Ein-Euro-Job - Status ALG II
- 20 Plätze
- Ziel: Leistungsfeststellung bis Vorbereitung allgemeiner Arbeitsmarkt
- Gemeinnützige Beschäftigung im öffentlichen Interesse
- Gesetzliche Grundlage § 16e SGB II
- Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,10 Euro/Anwesenheitsstunde
Arbeitserprobung / Praktika
- Über den Abschluss eines Praktikumsvertrages bereits während stationärer Aufenthalte möglich
- In zeitlichem Umfang und Ausmaß der Anforderungen frei adaptierbar
- Oft genutzt, um eine nahtlose Rückkehr in die vorher bestehende Tätigkeit zu ermöglichen
- Keine Motivationszuwendung
Externe Arbeitstherapie der institusambulanten Versorgung
- 7 Plätze
- Statusabhängig im Rahmen der institutsambulanten Verordnung
- Gesetzliche Grundlage SGB V
- Verordnungsdauer 3 Monate
- Keine Motivationszuwendung
- Anwendung arbeitsmarktnaher Angebote oder produktzentrierter Ergotherapie nicht möglich
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmaßnahmen des Jobcenters - Status ALG II 3 TN
- 3 Plätze über § 16e SGB II
- Dauerhafte Förderung mit 65 % Lohnkostenzuschuss vom Netto sowie pauschal 20 % SV
- Jährliche Prüfung der Förderfähigkeit
- Erwirtschaftung des Eigenanteils
- Auftragsabhängig
Ehrenamt
- Tätigkeit im Rahmen eines Ehrenamtsvertrages
- Keine Motivationszuwendung